§ 25 Exemption in international civil inland navigation
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Foreign nationals who work on a vessel in cross-border inland waterway navigation (navigation on rivers and canals) may be exempt from the requirement to hold a residence title.
For vessels of companies from Schengen states: You do not need a residence title if you:
- Hold a valid residence title issued by the state in which the company is based.
- Are listed in the crew list of the vessel. The exemption applies for up to 6 months within any 12-month period.
For vessels in Danube navigation (including the Main-Danube Canal): You do not need a residence title if you are listed in the crew list and hold an inland waterway identity document. The exemption applies for up to 90 days within any 12-month period.
The exemption applies on board, within the port area, and along the most direct route between the border crossing point and the vessel.
Family members who are listed in inland waterway identity documents are also exempt.
(1) Ausländer, die
- 1.auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,
- 2.im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
- 3.in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind, sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Ausländer, die
- 1.auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,
- 2.in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und
- 3.einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen, sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
- 1.an Bord,
- 2.im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
- 3.bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.