§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Absatz 1 – Wer keinen Aufenthaltstitel braucht:
Du brauchst keinen Aufenthaltstitel (Visum oder Aufenthaltserlaubnnis), wenn Gegenseitigkeit besteht (dein Heimatland gewährt deutschen Diplomaten das Gleiche). Das gilt für diese Personen:
- Dienstliches Hauspersonal von Berufskonsulaten in Deutschland, wenn du offiziell entsandt wurdest. Auch deine Familienangehörigen im gleichen Haushalt sind befreit, wenn sie nicht ständig in Deutschland leben.
- Örtlich angestelltes Personal von Botschaften und Konsulaten in Deutschland (diplomatisches, konsularisches, Verwaltungs-, technisches oder Hauspersonal). Du brauchst die Zustimmung des Auswärtigen Amtes. Dein Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige Kinder sind auch befreit. Volljährige ledige Kinder sind befreit, wenn sie bei Umzug nach Deutschland unter 21 waren, sich in Ausbildung befinden und wirtschaftlich von dir abhängig sind.
- Private Hausangestellte von Diplomaten und Konsulatsmitarbeitern – mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes.
- Familienangehörige und Begleitung von Vertretern anderer Staaten im Sinne von § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Haushaltsmitglieder eines entsandten Diplomatenmitglieds. Die Person muss mit dem Diplomaten in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft leben. Ihr Unterhalt muss gesichert sein. Das Auswärtige Amt muss dem Aufenthalt zustimmen.
Absatz 2 – Arbeiten und Ausbildung:
Wenn du nach Absatz 1 als Familienangehöriger oder Haushaltsmitglied befreit bist, darfst du auch arbeiten oder eine Ausbildung machen. Dafür brauchst du keinen Aufenthaltstitel. Voraussetzung: Es besteht Gegenseitigkeit.
Absatz 3 – Bestehende Aufenthaltserlaubnnis:
Wenn du bereits eine Aufenthaltserlaubnnis oder Niederlassungserlaubnis hast, bleibt diese bestehen. Du kannst deine Aufenthaltserlaubnnis auch verlängern oder eine Niederlassungserlaubnis bekommen.
(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,
- 1.die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,
- 2.die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
- 3.die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet,
- 4.die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
- 5.Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat.
(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.