§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Schweizer Staatsangehörige brauchen keinen Aufenthaltstitel in Deutschland. Das ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.
Wenn nach dem Abkommen das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt werden soll, wird auf Antrag ein Dokument mit Chip ausgestellt.
Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.