AufenthV
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Was muss in einer Aufnahmevereinbarung stehen?
Eine Aufnahmevereinbarung (oder ein entsprechender Vertrag) zwischen dir und einer Forschungseinrichtung muss diese Angaben enthalten:
- Deine Verpflichtung, das Forschungsvorhaben abzuschließen.
- Die Verpflichtung der Einrichtung, dich für das Forschungsvorhaben aufzunehmen.
- Angaben zum Rechtsverhältnis: Art der Tätigkeit, Umfang und Gehalt.
- Eine Bestimmung, dass die Vereinbarung ungültig wird, wenn du keinen Aufenthaltstitel erhältst oder die Forschermobilität abgelehnt wird.
- Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsvorhabens.
- Angaben zu einem geplanten Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Forschung (wenn du das schon bei der Antragstellung planst).
Wann kann eine Forschungseinrichtung die Vereinbarung unterschreiben?
Die Einrichtung kann die Vereinbarung nur gültig abschließen, wenn:
- Das Forschungsvorhaben tatsächlich durchgeführt wird. Die zuständigen Stellen der Einrichtung müssen über Zweck, Dauer und Finanzierung entschieden haben.
- Du für das Vorhaben geeignet und befähigt bist. In der Regel brauchst du einen Hochschulabschluss, der den Zugang zu einem Doktorandenprogramm ermöglicht.
- Dein Lebensunterhalt gesichert ist.
(1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,
- 2.die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
- 3.die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,
- 5.Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie
- 6.Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
(2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn
- 1.feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
- 2.der Ausländer, der das Forschungsvorhaben durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
- 3.der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.