AufenthV
§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Wenn du einen Aufenthaltstitel als Dokument mit Chip hast (zum Beispiel eine elektronische Aufenthaltserlaubnis), hast du besondere Pflichten:
- Wenn das Dokument verloren geht, musst du den Verlust sofort der Ausländerbehörde melden. Wenn du es wiederfinden, musst du es sofort vorlegen. Im Ausland kannst du auch die deutsche Botschaft informieren.
- Wenn der Chip im Dokument nicht mehr funktioniert, musst du das Dokument sofort der Ausländerbehörde vorlegen und eine Neuausstellung beantragen.
- Wenn das Dokument per Post zugestellt wird und die Sendung geöffnet wurde oder das Dokument fehlt oder eine Angabe falsch ist, musst du das sofort der Ausländerbehörde melden.
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit Chip ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
- 1.der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
- 2.nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen,
- 3.im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist.