AufenthV
§ 58 Vordruckmuster
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Vordruckmuster für Dokumente
Die Aufenthaltsverordnung legt Vordruckmuster fest für verschiedene aufenthaltsrechtliche Dokumente. Das betrifft:\n- Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber\n- Duldung (Aussetzung der Abschiebung)\n- Fiktionsbescheinigung\n- Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose\n- Ausweisersatz\n- Zusatzblätter zum Aufenthaltstitel\n\nDie Muster enthalten Sicherheitsmerkmale und werden vom Bundesministerium des Innern bestimmt.
Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
- 1.für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
- 2.für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
- 3.für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
- 4.für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
- a)das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
- b)für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
- 5.für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
- 6.für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
- 7.für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
- a)das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
- b)für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
- 8.für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
- a)das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
- b)für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
- 9.für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
- 10.für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
- 11.für das Zusatzblatt
- a)zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
- b)zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
- c)zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
- 12.für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
- 13.für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster,
- 14.für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und
- 15.für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster. Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.