§ 67 Ausländerdatei B
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Ausländerdatei B
Die Ausländerdatei B enthält Daten über Ausländer, die sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde aufhalten. Sie dient der übergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Ausländerbehörden. Die Datei wird unter anderem für Fahndungszwecke genutzt.
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
- 1.gestorben,
- 2.aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
- 3.die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.
(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.