AufenthV
§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Übergangsregelung für Fiktionsbescheinigungen
Bestimmte Fiktionsbescheinigungen, die nach dem alten Dokumentenmuster ausgestellt wurden, gelten weiter. Die Übergangsregelung stellt sicher, dass Inhaber alter Bescheinigungen keine Nachteile haben.
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.