AufenthV
§ 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Übergangsregelung zu § 31
Diese Übergangsregelung betrifft § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung. Für bestimmte Fälle, die vor der Gesetzesänderung begonnen haben, gilt die bisherige Regelung weiter.
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.