§ 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Wenn du bestimmte Dokumente (nach § 57) vorlegen musst und diese Pflicht schon bestand, als diese Verordnung in Kraft trat, gelten folgende Regeln:
Du musst die Dokumente, die du bereits hattest, nur vorlegen, wenn:
- Die Ausländerbehörde es von dir verlangt
- Du bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragst oder erhältst
- Du eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattest
Andere Rechtspflichten aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere, die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.