BeschV
§ 16 Geschäftsreisende
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Geschäftsreisende
Für Geschäftsreisende braucht die Ausländerbehörde keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das gilt für Personen, die:
- Bei einem Arbeitgeber in Deutschland im kaufmännischen Bereich im Ausland arbeiten
- Für einen Arbeitgeber im Ausland in Deutschland Besprechungen oder Verhandlungen führen, Verträge erstellen oder abschliessen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen
- Für einen Arbeitgeber im Ausland einen deutschen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern
Bedingungen:
- Du behältst deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
- Du hältst dich insgesamt höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland auf
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die
- 1.bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,
- 2.für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder
- 3.für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern, und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten.