§ 3 Familienangehörige
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Du musst den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Aufenthaltsrecht nach dem Tod des Unionsbürgers
Familienangehörige, die keine Unionsbürger sind, behalten ihr Aufenthaltsrecht. Voraussetzung: Du hast dich mindestens ein Jahr vor dem Tod als Familienangehörige in Deutschland aufgehalten. Du musst die Voraussetzungen als Arbeitnehmer, Selbständige oder Nichterwerbstätige erfüllen.
Aufenthaltsrecht der Kinder
Kinder eines Unionsbürgers und der sorgeberechtigte Elternteil behalten ihr Aufenthaltsrecht auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers. Das gilt bis zum Abschluss einer Ausbildung.
Aufenthaltsrecht nach Scheidung
Ehegatten, die keine Unionsbürger sind, können ihr Aufenthaltsrecht bei Scheidung behalten. Die Ehe muss mindestens drei Jahre bestanden haben, davon ein Jahr in Deutschland.
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
(3) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
(4) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
- 1.die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
- 2.ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,
- 3.es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte, oder
- 4.ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.