§ 7 Ausreisepflicht
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Du bist ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass du kein Recht auf Einreise und Aufenthalt hast.
Der Bescheid enthält:
- Eine Androhung der Abschiebung
- Eine Ausreisefrist von mindestens 1 Monat (außer in dringenden Fällen)
Rechtsschutz:
Wenn du einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) stellst, darf die Abschiebung nicht durchgeführt werden, bis das Gericht entschieden hat.
Wiedereinreiseverbot:
- Wenn du dein Recht nach § 6 Abs. 1 verloren hast, soll dir untersagt werden, erneut einzureisen.
- Wenn das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, kann dir die Wiedereinreise untersagt werden. In besonders schweren Fällen (z.B. wiederholtes Vortäuschen) soll die Wiedereinreise untersagt werden.
Befristung des Verbots:
- Das Wiedereinreiseverbot wird befristet (zeitlich begrenzt).
- Die Frist darf in der Regel 5 Jahre nicht überschreiten.
- Die Frist beginnt mit deiner Ausreise.
- Nach 3 Jahren kannst du einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung der Frist stellen. Die Behörde muss innerhalb von 6 Monaten entscheiden.
(1) Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.
(2) Personen, die ihr Recht nach § 2 Absatz 1 oder ihr Recht nach § 3a Absatz 1 nach § 6 Absatz 1 verloren haben, soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 4 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Personen nach Satz 2 soll untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn der Aufenthalt dieser Personen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.