StAG
§ 34 Löschung von Daten
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Verfahrensfähigkeit
Du bist verfahrensfähig nach diesem Gesetz, wenn du das 16. Lebensjahr vollendet hast. Das bedeutet: Du kannst selbst Anträge stellen und Verfahrenshandlungen vornehmen.
Du bist nicht verfahrensfähig, wenn:
- du nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschäftsunfähig bist, oder
- für dich ein Betreuer bestellt ist und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.