§ 101 Continued Validity of Existing Residence Rights
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Continued Validity of Previous Residence Rights
Titles Granted Before 1 January 2005
A permanent residence authorization (Aufenthaltsberechtigung) or unlimited residence permit granted before 1 January 2005 continues to be valid as a settlement permit (Niederlassungserlaubnis).
Other Residence Authorizations
Other residence authorizations continue to be valid as residence permits (Aufenthaltserlaubnisse).
EC Long-Term Residence
A residence permit with the notation "Daueraufenthalt-EG" issued before 28 August 2007 continues to be valid as an EU long-term residence permit.
Residence Permits Before 1 March 2020
A residence permit under Chapter 2, Sections 3 and 4 issued before 1 March 2020 continues to be valid with its ancillary provisions.
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.