§ 16e Study-Related EU Internship
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You can get a residence permit for a study-related internship (practical work experience during your studies) in Germany. The Federal Employment Agency (Bundesagentur fur Arbeit) must give its approval.
Requirements:
- You have a university degree. Or you are studying at a university that leads to a university degree.
- You have an internship agreement with a company.
- The internship serves your education.
The residence permit is issued for the duration of the internship. It must not exceed 6 months.
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
- 1.das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,
- 2.der Ausländer eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegt, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und Folgendes enthält:
- a)eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,
- b)die Angabe der Dauer des Praktikums,
- c)die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers,
- d)die Arbeitszeiten des Ausländers und
- e)das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der aufnehmenden Einrichtung,
- 3.der Ausländer nachweist, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat, oder nachweist, dass er ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt,
- 4.das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht und
- 5.die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für
- a)den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und
- b)eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.