§ 60a AufenthG: Temporary Suspension of Deportation (Toleration (Duldung))
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
A Duldung (toleration) means: your deportation is temporarily suspended. However, you are still obliged to leave Germany.
Order by the supreme state authority (paragraph 1)
The supreme state authority (oberste Landesbehörde) may order that deportations be suspended. The reasons can be international law, humanitarian grounds or political interests of the Federal Republic of Germany. Such an order applies for a maximum of 3 months. For more than 6 months, § 23 para. 1 applies.
When deportation is suspended (paragraph 2)
Your deportation must be suspended as long as it is factually or legally impossible and you are not granted a residence permit (Aufenthaltserlaubnis). It is also suspended if the public prosecutor or the criminal court needs your presence for criminal proceedings concerning a serious offence. You may be granted a Duldung if urgent humanitarian or personal reasons or substantial public interests require your further stay.
If the acknowledgement of paternity requires the consent of the immigration office under § 85a, the deportation is suspended as well. This covers the acknowledging father, the mother and the child. The suspension starts with the application under § 85c para. 1 sentence 1. It lasts until the procedure under §§ 85a to 85c is completed.
Failed deportation (paragraph 2a)
If your deportation has failed and no detention pending deportation is ordered, the deportation is suspended for 1 week. This requires that Germany is obliged to take you back. This suspension must not be extended. Your entry must be permitted.
Protection of families (paragraph 2b)
If your child holds a residence permit under § 25a para. 1 and is still a minor, the deportation of the parents should be suspended. The same applies to minor siblings living with them as a family.
Health reasons (paragraphs 2c and 2d)
The law presumes that health reasons do not prevent deportation. You must substantiate an illness with a qualified medical certificate. The certificate should contain the diagnosis, the severity, the Latin name or the classification under ICD 10, the method used to establish the facts, and the consequences. Medication must be listed with its active substance and its international name. You must submit the certificate without delay. If you submit it too late, the authority may disregard what you say about your illness. Exception: you were prevented through no fault of your own. Or there are indications of a life-threatening or serious illness. If the authority orders an examination and you do not attend without good reason, it can likewise disregard your illness. The authority must inform you about these duties.
Obligation to leave, certificate, expiry (paragraphs 3 to 5)
Even with a Duldung you remain obliged to leave Germany. You receive a certificate about the suspension. The suspension expires when you leave Germany. It is revoked when the reasons cease to exist. You are then deported without delay, without a new warning and without a new deadline.
Advance notice for small children (paragraph 5a)
If you have children under 12 years of age and the deportation has been suspended for more than 1 year, it must be announced at least 1 month in advance. If the suspension is renewed for more than 1 year, the announcement must be repeated. This does not apply if you caused the obstacles yourself or if you refuse reasonable cooperation.
Permission to work (paragraph 5b)
If you hold a Duldung, you should be allowed to take up employment. Requirement: the Federal Employment Agency (Bundesagentur für Arbeit) has consented. Or a statutory ordinance allows the employment without consent. This does not apply if concrete measures to end your stay are imminent:
- a medical examination of your fitness to travel has been arranged,
- you have applied for state support for a voluntary departure,
- transport for the deportation has been booked,
- comparable preparations are under way, or
- a procedure to determine the responsible Member State under Article 38 para. 1 of Regulation (EU) 2024/1351 has been started.
When work is prohibited (paragraph 6)
Otherwise you may not be allowed to work if:
- you came to Germany in order to receive benefits under the Asylum Seekers Benefits Act (Asylbewerberleistungsgesetz),
- measures to end your stay fail for reasons you are responsible for, or
- you come from a safe country of origin under §§ 29a or 29b of the Asylum Act or under Article 62 para. 1 to 1b of Regulation (EU) 2024/1348 and your asylum application filed after 31 August 2015 was rejected or withdrawn. This also applies if you filed no asylum application at all.
A withdrawal does not count against you if it followed free legal advice under § 12b of the Asylum Act at the Federal Office for Migration and Refugees. You are responsible for the reasons in particular if you deceived the authority about your identity or nationality. For unaccompanied minors, the safe-country-of-origin rule does not apply if the withdrawal or the waiver served the best interests of the child. If you are recognised as a person entitled to asylum, as a refugee or as a beneficiary of subsidiary protection, you may work.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Sofern nach § 85a die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft erforderlich ist, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so lange, bis das Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert.
(5a) Ist die Abschiebung eines Ausländers mit Kindern im Alter von unter zwölf Jahren länger als ein Jahr ausgesetzt, so ist die nach dem Widerruf im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
- 1.eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
- 2.der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
- 3.die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
- 4.vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
- 5.ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
(6) Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- 2.aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
- 3.er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a oder 29b des Asylgesetzes oder nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348 ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.
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