§ 74 Federal Participation; Authority to Issue Instructions
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Involvement of the federal government and power of directive
Visa in the federal interest
A visa can be issued in the political interest of the federal government. In this case, the extension or amendment may only take place in consultation or agreement with the Federal Ministry of the Interior.
Individual directives of the Federal Government
The Federal Government can issue individual directives if:
- the security of the Federal Republic of Germany requires it
- measures of one state significantly affect the interests of another state
- an immigration authority wants to expel a person who works at a diplomatic mission
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
- 1.die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
- 2.durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
- 3.eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.