§ 79 AufenthG: Decision on Residence
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Decision on your residence (§ 79 AufenthG)
Basis of the decision
The decision on your residence is based on the circumstances that are known and accessible in Germany. The immigration authority decides on a ban on deportation under § 60 para. 5 and 7 using the findings available to it. Where necessary in an individual case, it also uses findings that federal authorities have access to abroad.
Suspension during an investigation
If you are being investigated for a criminal offence or an administrative offence, the decision on your residence permit is suspended. This lasts until the proceedings are concluded. Where a court decides, it lasts until the decision becomes final. Exception: the authority can still decide if the outcome of the proceedings does not matter.
Family reunification under § 36a para. 1
If you apply for a residence permit under § 36a para. 1, the decision is suspended as well. This applies if one of these proceedings has been opened against the sponsor:
- criminal or administrative proceedings for the acts listed in § 27 para. 3a
- criminal proceedings for one of the offences listed in § 36a para. 3 no. 2
- proceedings for deprivation, revocation or withdrawal under § 73b of the Asylum Act
The suspension lasts until the proceedings are concluded, or until a court decision becomes final. Here too the authority can decide if the outcome does not matter. If subsidiary protection is revoked or withdrawn, what counts is the procedure for revoking the residence permit under § 52 para. 1 sentence 1 no. 4.
Employment toleration and training toleration
If you are being investigated for a criminal offence and you apply for an employment toleration (Beschäftigungsduldung), the decision is suspended. If public charges have been brought against you for a criminal offence and you apply for a training toleration (Ausbildungsduldung), the decision is suspended as well. In both cases the authority can decide if the outcome of the proceedings does not matter.
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,
- 1.gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
- 2.gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
- 3.bei dem ein Entzugs-, Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde, ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.
(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
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