§ 27 AufenthG: General Principle of Family Reunification
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Principle of family reunification (§ 27 AufenthG)
With family reunification (Familiennachzug), foreign family members get a residence permit (Aufenthaltserlaubnis). It serves family life together in Germany. The permit is issued and extended to protect marriage and family under Article 6 of the Basic Law.
When is reunification ruled out? (paragraph 1a)
Family reunification is not allowed if:
- the marriage or the family relationship was created only to make entry and residence possible,
- there are actual indications of a forced marriage.
Civil partnership (paragraph 2)
For a civil partnership, paragraphs 1a and 3 apply accordingly. The same is true for § 9 para. 3, § 9c sentence 2, §§ 28 to 31, § 36a and § 51 para. 2 and para. 10 sentence 2.
When can the authority refuse? (paragraph 3)
Reunification can be refused if the person in Germany depends on benefits under Book Two or Book Twelve of the Social Code. This concerns support for other family members or other household members. § 5 para. 1 no. 2 can be waived.
When must the authority refuse? (paragraph 3a)
Reunification must be refused if the person you are supposed to join:
- endangers the free democratic basic order or the security of Germany, for example by supporting terrorism,
- was a leader of an association that has been banned,
- takes part in violence for political or religious aims, calls publicly for violence or threatens violence,
- incites hatred against parts of the population.
How long is the permit valid? (paragraph 4)
The residence permit may be valid at most as long as the residence permit of the person you join. It is issued for that whole period if this person holds a permit under § 18d, § 18f or § 38a. The same applies with an EU Blue Card, an ICT Card and a Mobile ICT Card. It also applies to a stay under § 18e. In all other cases it is first issued for at least 1 year.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
- 2.tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete terroristische Straftat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
- 2.zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
- 3.sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
- 4.zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
- a)gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
- b)Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
- c)Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
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