§ 38b Revocation of recognition
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
When is the recognition of a research institution revoked?
The recognition must be revoked or its renewal refused if the institution:
- No longer conducts research
- Declares that it no longer wants to fulfill its cost coverage declaration
- Can no longer cover the costs (for example, in case of insolvency)
If the institution obtained recognition through deception, threats, violence, or bribery, the recognition must be withdrawn.
When can the recognition be revoked?
The recognition can be revoked if the institution negligently signed hosting agreements even though the requirements under Section 38f were not met.
Waiting period:
If recognition is revoked for certain reasons, there is a waiting period. During this time, the institution cannot be recognized again. The waiting period is a maximum of 5 years. It also applies to dependent or successor institutions.
Reporting obligation:
The foreigners authorities and diplomatic missions must report to BAMF all facts that could justify revoking the recognition.
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung
- 1.keine Forschung mehr betreibt,
- 2.erklärt, eine nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder
- 3.eine Verpflichtung nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde. Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.
(3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.
(4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.