§ 67 Foreigners file B
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Foreigners File B
The Foreigners File B (Ausländerdatei B) contains data about foreigners who are not residing in the area of responsibility of the foreigners authority. It serves the cross-agency cooperation between foreigners authorities. The file is used, among other things, for search and investigation purposes.
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
- 1.gestorben,
- 2.aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder
- 3.die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.
(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.