§ 14 Other types of employment
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Other types of employment
(1) No approval needed for:
- Persons in a legally regulated voluntary service or an EU voluntary program
- Persons employed mainly for charitable reasons
(1a) Religious employment: No approval needed for persons employed mainly for religious reasons. Requirement: You have sufficient German language skills. Exceptions from the language requirement:
- If it is not possible or reasonable for you to learn German before entry due to special circumstances
- If the language requirement would cause particular hardship
- In these cases, you must prove sufficient language skills within less than 1 year after entry
- Persons who may enter visa-free do not need language proof
(2) Holiday employment for students: No approval needed for students at foreign universities up to age 35. The holiday employment may last no more than 90 days within 12 months. The position must have been arranged by the Federal Employment Agency.
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
- 2.vorwiegend aus karitativen Gründen Beschäftigte.
(1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte, die über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender einfacher deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr nach Einreise hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende ausländischer Hochschulen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.