BeschV
§ 15 Internships for further training purposes
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Internships for further training purposes
For an internship, you do not need approval from the Federal Employment Agency. This applies in these cases:
- Internship under § 16e Residence Act
- Mandatory internship during school education or studies (required or demonstrably necessary)
- EU-funded program or bilateral development cooperation
- International exchange program (up to 1 year) for students or graduates of foreign universities, in agreement with the Federal Employment Agency
- Scholarship holders: Specialists and managers with a scholarship from German public funds, EU funds, or funds from international organizations
- Subject-related internship (up to 1 year) during studies abroad, from the 4th semester onwards, in agreement with the Federal Employment Agency
- Students of German schools abroad (up to 6 weeks)
- Students of other foreign schools (up to 6 weeks), if they have sufficient German language skills
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
- 1.nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,
- 3.im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms,
- 4.mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,
- 5.an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten,
- 6.mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird,
- 7.von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen oder
- 8.von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen anderer allgemeinbildender ausländischer Schulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.