§ 15a Seasonal employment
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Seasonal employment
(1) Basic rule: You can take up seasonal employment in Germany if you were placed through the Federal Employment Agency. The placement is based on an agreement with the employment administration of your home country.
Sectors: Agriculture and forestry, horticulture, hotel and restaurant industry, fruit and vegetable processing, sawmills.
Working hours: At least 30 hours per week.
Two pathways:
- Work permit (up to 90 days per 180 days) with priority check: If you come from a visa-free country
- Approval with priority check: If you stay longer than 90 days or come from a visa-required country
Time limits:
- Your seasonal employment may not exceed 6 months within 12 months
- A business may employ seasonal workers for no more than 8 months within 12 months (exception: fruit, vegetable, wine, hop, and tobacco cultivation)
- If you worked as a seasonal worker in Germany in the last 5 years, you receive preferential treatment
(2) Requirements:
- Health insurance: You need sufficient health insurance coverage
- Accommodation: Adequate accommodation must be available
- Employment contract: A specific job offer or valid employment contract with details on location, type, duration, pay, working hours, leave, and working conditions
If the employer provides accommodation, the rent must be reasonable. The rent must not be automatically deducted from wages. You must receive a rental contract.
(3) Refusal or withdrawal: The work permit or approval is refused or withdrawn if:
- You are already in Germany (exception: entry was for seasonal work)
- You have filed an asylum application
- You did not comply with previous obligations
- The employer's company is insolvent or not conducting business
- Documents were falsified or manipulated
- The quota has been exhausted
(4) Application: The employer applies for the work permit at the Federal Employment Agency. You must have the work permit at the latest when starting work.
(5) Extension: For extensions with the same or a different employer, a further work permit can be issued. However, the maximum duration of 90 days must not be exceeded.
(6) Without priority check: The priority check does not apply if the Federal Employment Agency has set a needs-based admission number.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saisonbeschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind, kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken
- 1.eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen mit Vorrangprüfung erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist, genannten Staates handelt, oder
- 2.eine Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilen, wenn
- a)die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder
- b)es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt. Die saisonabhängige Beschäftigung eines Ausländers oder einer Ausländerin darf sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Beschäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reisedokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäftigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen der durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen bevorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
(2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der Zustimmung setzt voraus, dass
- 1.der Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht wird,
- 2.der oder dem Saisonbeschäftigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht und
- 3.ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere festgelegt sind
- a)der Ort und die Art der Arbeit,
- b)die Dauer der Beschäftigung,
- c)die Vergütung,
- d)die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,
- e)die Dauer des bezahlten Urlaubs,
- f)gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und
- g)falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung. Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten, in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbeschäftigten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn
- 1.sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende weitere Saisonbeschäftigung beantragt,
- 2.der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt,
- 3.der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung zur Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
- 4.über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Unternehmens und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
- 5.das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
- 6.die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,
- 7.das Unternehmen des Arbeitgebers keine Geschäftstätigkeit ausübt oder
- 8.die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden. Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist. § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung kann versagt oder die Arbeitserlaubnis entzogen werden, wenn der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. § 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der Tatbestände des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort.
(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Ausländerin oder der Ausländer muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz der Arbeitserlaubnis sein.
(5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird.
(6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung werden ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt hat.