StAG
§ 15 Naturalization under Article 116(2) GG
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
You have a right to naturalization if you or your ancestors lost German citizenship in connection with Nazi persecution (30 January 1933 to 8 May 1945).
This applies if:
- German citizenship was given up or lost before 26 February 1955.
- The person was excluded from a legal acquisition of citizenship (through marriage, legitimation, or collective naturalization).
- After application, naturalization did not take place or the person was generally excluded from naturalization.
- Ordinary residence in Germany was given up or lost.
Descendants also have this right.
Requirements:
- You must have legal capacity or be legally represented.
- You must not have been convicted of intentional crimes to 2 years imprisonment or more.
Exception: No right if you already acquired German citizenship after 8 May 1945 but gave it up or lost it again. However, an exception applies if the loss occurred through marriage to a foreigner or legitimation by a foreigner.
Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945
- 1.die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben,
- 2.von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
- 3.nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
- 4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war, aufgegeben oder verloren haben, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubürgern, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwendung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist nicht, wer nach dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben, aber wieder aufgegeben oder verloren hat, oder nach deren Aufgabe oder Verlust als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist. Dem Einbürgerungsanspruch steht der Verlust der nach dem 8. Mai 1945 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn dieser durch die Eheschließung mit einem Ausländer oder eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer eingetreten ist.