§ 78a Forms for Residence Titles in Exceptional Cases, Identity Document Substitutes and Certificates
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Forms for Residence Permits in Exceptional Cases (§ 78a AufenthG)
In certain exceptional cases, a residence permit can be issued on a simple form. This is simpler than the normal electronic card.
When is a form used?
A form can be used if:
- an exceptional hardship should be avoided, and
- the stay is extended by no more than 1 month.
What is on the form?
The form contains:
- your name and first names,
- the validity period,
- place of issue and date,
- the type of residence permit,
- the serial number of your passport,
- a photo.
It must be clear that this is an exceptional issue.
ID replacement
For the ID replacement, there is a separate form. This can also contain fingerprints. The fingerprints are stored encrypted on a chip.
Certificates
Certificates for toleration (Duldung) and preliminary residence permits are issued in a standardized format. They contain a serial number and the AZR number (Central Register of Foreigners number).
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
- 1.Name und Vornamen des Inhabers,
- 2.Gültigkeitsdauer,
- 3.Ausstellungsort und -datum,
- 4.Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
- 5.Ausstellungsbehörde,
- 6.Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 7.Anmerkungen,
- 8.Lichtbild. Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
- 1.Name und Vornamen,
- 2.Geburtsdatum,
- 3.Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „ < “ in allen anderen Fällen,
- 4.Staatsangehörigkeit,
- 5.Art des Aufenthaltstitels,
- 6.Seriennummer des Vordrucks,
- 7.ausstellender Staat,
- 8.Gültigkeitsdauer,
- 9.Prüfziffern,
- 10.Leerstellen. Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
- 1.Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.Staatsangehörigkeit,
- 3.Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
- 4.Größe,
- 5.Farbe der Augen,
- 6.Anschrift,
- 7.Lichtbild,
- 8.eigenhändige Unterschrift,
- 9.zwei Fingerabdrücke,
- 10.Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen. Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.