§ 48a Erhebung von Zugangsdaten
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Erhebung von Zugangsdaten (§ 48a AufenthG)
Die Behörde kann unter bestimmten Bedingungen Zugangsdaten zu deinen elektronischen Geräten verlangen.
Wann darf die Behörde Zugangsdaten verlangen?
Wenn du die nötigen Passwörter oder Zugangsdaten für deine Geräte (zum Beispiel dein Handy) nicht freiwillig gibst, kann die Behörde diese Daten vom Telekommunikationsanbieter verlangen. Das sind zum Beispiel Daten, die den Zugang zu deinem Gerät oder zu Speichern schützen.
Deine Rechte
- Du musst vorher informiert werden, dass die Behörde diese Daten anfordert.
Pflichten des Telekommunikationsanbieters
- Der Anbieter muss die Daten sofort übermitteln.
- Der Anbieter bekommt eine Entschädigung dafür.
(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen.
(2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.