§ 49 AufenthG: Verification, Establishment and Safeguarding of Identity
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Verification, Establishment and Securing of Identity (§ 49 AufenthG)
Authorities may check who you are. This section explains which measures are allowed.
Reading the data from your document
Under the conditions of § 48 para. 1, the responsible authorities may read the data stored on the electronic chip of your document. They then collect your biometric data and compare the two.
This also applies to the registration authorities and to all authorities that receive data from the Central Register of Foreigners (Ausländerzentralregister) under §§ 15 to 20 of the AZR Act. The condition is that they may check the authenticity of the document or your identity.
Biometric data here means only your fingerprints and your photograph.
Your duty to cooperate
On request, you have to give the authorities information about your age, your identity and your nationality. You also have to make the declarations that the mission of your home country requires for return travel documents. This applies only if they are compatible with German law.
When is your identity established?
If there are doubts about your person, age or nationality, the necessary measures are taken if:
- you are to be allowed to enter, a residence title is to be issued or your deportation is to be suspended, or
- this is necessary for other measures under this Act.
Your identity is secured by identification measures (erkennungsdienstliche Maßnahmen):
- if you are distributed under § 15a,
- before a residence permit under § 24 if you are 14 years or older; between 6 and 14 years this should also be done,
- if you are apprehended in connection with unauthorised entry and are not refused entry, or for a screening under Articles 5 or 7 of Regulation (EU) 2024/1356,
- if you stay in Germany without the required residence title.
In the last two cases, only a photograph and prints of all ten fingers may be taken. For children under 6 years, only a photograph is taken. The data from the last case can be used for the screening under Article 7 of Regulation (EU) 2024/1356.
Further cases
The measures should also be carried out if:
- you want to enter or have entered with a forged or falsified passport,
- there is reason to suspect that you want to enter Germany unlawfully again after a refusal of entry or after your stay has ended,
- you are enforceably required to leave and a pushback or deportation is being considered,
- you are refused entry or pushed back to a third country under § 26a para. 2 of the Asylum Act,
- you apply for a national visa,
- the Federal Office for Migration and Refugees has included you in its examination: for an admission procedure under § 23, a take-over procedure under Article 67 of Regulation (EU) 2024/1351, temporary protection under § 24, or relocation under Article 78 para. 3 TFEU; this also applies in the cases of § 29 para. 3,
- a ground for refusal under § 5 para. 4 has been established.
Which measures are allowed?
Allowed are photographs, fingerprints, measurements and similar measures. This also includes physical interventions carried out by a doctor to determine your age. Such interventions are only allowed if no harm to your health is to be expected.
The measures are permitted from the age of 6 years. To establish your identity, they are only allowed if the identity cannot otherwise be established, or not in time, or only with considerable difficulty. For a national visa, only photographs and fingerprints are allowed.
To determine your country or region of origin, your spoken word can be recorded on audio or data media. This is only allowed if you were informed about it beforehand.
You have to tolerate all these measures.
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.
(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
- 1.dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
- 2.es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
- 1.wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
- 2.wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
- 3.bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
- 4.wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
- 5.bei der Beantragung eines nationalen Visums;
- 6.bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme nach Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
- 7.wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.
(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der aus einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Gründe an einer Außengrenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern. Die bei der Maßnahme nach Satz 1 erhobenen Daten können für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 verwendet werden.
(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
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