§ 62b Departure Custody
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Departure custody (Ausreisegewahrsam) is a short detention before deportation. It can be ordered if you are required to leave the country.
Requirements:
- Your departure deadline has expired.
- The deportation can be carried out within the period.
- You have shown behavior that could obstruct the deportation.
Departure custody may last up to 28 days. It is ordered by a judge.
Obstructive behavior is presumed if you:
- Have violated your obligation to cooperate.
- Have deceived about your identity.
- Have been convicted of an intentional criminal offense. Fines of up to 50 daily rates are disregarded.
- Have exceeded the departure deadline by more than 30 days.
Departure custody is carried out in the transit area of an airport or in a suitable facility.
In urgent cases, the authority can detain you provisionally without a judicial order. You must then be brought before a judge without delay.
(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu 28 Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn
- 1.die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,
- 2.feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und
- 3.der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er
- a)seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,
- b)über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat,
- c)wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder
- d)die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat. Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen.
(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.
(4) Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,
- 2.die richterliche Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3.der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen.