AufenthV
§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Dein Visum braucht keine Zustimmung der Ausländerbehörde (abweichend von § 31), wenn du zu einer dieser Gruppen gehörst:
- Gastarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer: Du arbeitest auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Abkommen zwischen Deutschland und deinem Heimatland).
- Von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung: Du übst eine Beschäftigung aus, die die Bundesagentur für Arbeit vermittelt hat. Die Höchstdauer beträgt 9 Monate.
- Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes: Du arbeitest als Besatzungsmitglied auf einem Seeschiff unter deutscher Flagge. Das Schiff muss im internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragen sein. Du darfst keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen.
- Working Holiday: Du darfst auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während eines Ferienaufenthalts arbeiten. Die Höchstdauer beträgt 1 Jahr.
- Tätigkeit mit öffentlichem Stipendium: Du übst eine Tätigkeit für höchstens 3 Monate aus und erhältst dafür nur ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln.
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
- 1.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
- 2.eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
- 3.ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
- 4.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder
- 5.eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.