§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Dein Visum braucht keine Zustimmung der Ausländerbehörde (abweichend von § 31), wenn du zu einer dieser Gruppen gehörst:
- Wissenschaftler mit Stipendium: Du wirst von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer öffentlichen Stelle vermittelt und erhältst ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln.
- Gastwissenschaftler: Du bist Gastwissenschaftler. Auch Ingenieure und Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers sind eingeschlossen.
- Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter: Du arbeitest auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich finanzierten Forschungseinrichtung.
- Studierende mit Stipendium: Du wirst von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle für ein Studium vermittelt und erhältst ein Stipendium über ein Vergabeverfahren mit öffentlichen Mitteln.
- Forscher mit Aufnahmevereinbarung: Du hast eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom BAMF anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen.
- Absolventen deutscher Auslandsschulen: Du hast eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung und nimmst ein Studium in Deutschland auf.
- Absolventen mit internationalem Abitur: Du hast an einer deutschen Auslandsschule eine internationale oder nationale Hochschulzugangsberechtigung mit dem Deutschen Sprachdiplom erlangt.
- Absolventen deutsch geförderter Schulen: Du hast an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland das Deutsche Sprachdiplom und eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt.
Auch für EU-geförderte Aufenthalte: Die gleichen Regeln gelten, wenn dein Aufenthalt aus EU-Mitteln gefördert wird.
Familienangehörige: In den Fällen 1 bis 4 gilt die Befreiung auch für deinen Ehepartner oder Lebenspartner und deine minderjährigen ledigen Kinder. Voraussetzung: Die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand bereits bei der Einreise.
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
- 1.Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,
2. a) Gastwissenschaftlern, b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden,
- 3.Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,
- 4.Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,
- 5.Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,
- 6.Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
- 7.Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.