§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
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Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten
Mitglieder ausländischer Streitkräfte und deren ziviles Gefolge brauchen für dienstliche Aufenthalte keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das gilt für Aufenthalte auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Die Aufenthalte müssen im Rahmen der dienstlichen Verwendung erfolgen.
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.