§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Ein Reiseausweis für Ausländer darf auch im Ausland ausgestellt werden. Er wird ohne Chip ausgestellt.
Voraussetzung 1: Der Ausländer braucht den Reiseausweis, um nach Deutschland einzureisen. Außerdem müssen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vorliegen.
Voraussetzung 2: Der Reiseausweis kann auch an ausländische Familienmitglieder eines Deutschen ausgestellt werden. Das gilt für Ehegatten, Kinder und Eltern. Es gilt auch für Lebenspartner. Diese Personen müssen im Ausland mit dem Deutschen in einer Familie zusammenleben.
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.