§ 6 Issuance of the travel document for foreigners in Germany
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A travel document for foreign nationals (Reiseausweis für Ausländer) may be issued in Germany if one of the following conditions is met:
- You have a residence permit (Aufenthaltserlaubnis), permanent settlement permit (Niederlassungserlaubnis), or EU long-term residence permit (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU).
- You will receive such a permit once you fulfil the passport requirement with the travel document.
- The travel document is needed so that you can permanently leave Germany.
- You are an asylum seeker and there is an urgent public reason, or compelling reasons require it, or the refusal would cause unfair hardship. The asylum procedure must not be jeopardised.
In cases 3 and 4, the travel document is issued without a chip.
For foreign nationals who received a residence permit following an admission commitment, the following applies: It is generally not considered reasonable for them to obtain a passport from their country of origin. This also applies to resettlement refugees (persons seeking protection who have been permanently resettled) who received a residence title by 31 July 2015.
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
- 1.wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- 2.wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
- 3.um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
- 4.wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.