§ 12 Asylum Seekers Benefits Statistics
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
Statistics on benefits
What is the purpose of the statistics?
The statistics are conducted as federal statistics. They serve to assess the effects of the Asylum Seekers'' Benefits Act. They also help with the further development of the law.
What is collected?
For recipients of benefits under Sections 2 and 3, the following is recorded:
- Gender, month of birth and year of birth
- Nationality
- Residence status
- Start of the benefit period
- Type and form of benefits
- Standard needs level (for benefits under Section 2)
For households, the following is recorded:
- Municipality and district of residence
- Type of provider and type of accommodation
- Income and assets used
For recipients of other benefits (Sections 4, 5, 6), the following is recorded:
- Gender, birth data, nationality
- Type and form of the benefit
- Municipality of residence and type of accommodation
For education and participation, the following is recorded:
- School trips and class trips
- School supplies and school transport
- Learning support
- Lunch provision
- Participation in social and cultural life
How often is the data collected?
The surveys on main characteristics must be carried out annually. The stock survey must be completed by 31 December. Surveys on education and participation must be carried out quarterly.
Duty to provide information
There is a duty to provide information for the responsible bodies. Information on the district is voluntary.
Publication
The results may be published for individual municipalities. The Federal Statistical Office may transmit tables to the highest federal and state authorities. These may only be used for planning purposes. They must not be used for individual cases.
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
- 1.die Empfänger
- 2.die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind
- 1.bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
- a)für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr;
- b)für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich: Art und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe;
- c)für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich: Form der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6;
- d)für Haushalte: Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens;
- e)für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach
aa) Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, bb) mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, cc) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, dd) Schülerbeförderung, ee) Lernförderung, ff) Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege, gg) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; f) (aufgehoben) g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;
- 2.bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
2a. (weggefallen)
- 3.bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2: Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.
(3) Hilfsmerkmale sind
- 1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger,
- 3.Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen. Die Angaben für die Erhebung a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember, b) (aufgehoben) c) (aufgehoben) d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr zu erteilen.
(5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben.
(6) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sowie nach Absatz 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
(7) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
(8) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die übermittelten Tabellen dürfen nur gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und nur für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen verwendet werden.