§ 1a AsylbLG: Restriction of entitlements
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
When are benefits restricted? (§ 1a AsylbLG)
In certain cases you only receive restricted benefits.
What is left?
The benefits then only cover food, accommodation including heating, and personal and health care. The authority should provide them as benefits in kind. Only if there are special circumstances in an individual case can it grant further benefits under § 3 para. 1.
Who is affected?
- You are required to leave the country and your departure date and a way to depart are fixed. The restriction starts on the day after the departure date. This does not apply if the departure failed for reasons you are not responsible for.
- You came to Germany in order to receive benefits under this law.
- Your deportation cannot be carried out for reasons you are responsible for yourself. This also includes a toleration for people with unclear identity (Duldung) under § 60b of the Residence Act.
- Under Regulation (EU) 2024/1351 another state is responsible for you. Or that state has already granted you international protection or another right of residence.
- You are in the asylum procedure and do not fulfil your obligations to cooperate under Article 28 para. 1 of Regulation (EU) 2024/1348 or under § 15 para. 2 of the Asylum Act. This also covers missing the appointment for the formal application at the Federal Office for Migration and Refugees or refusing to state your identity or nationality. The restriction ends as soon as you carry out the missing action.
- After your 18th birthday you concealed assets and therefore received benefits unlawfully.
- You seriously disturbed order in the reception centre or the shared accommodation, threatened people, or behaved violently. This restriction lasts a maximum of one month.
- As a person required to leave the country, you received a transfer decision under Article 67 para. 10 of Regulation (EU) 2024/1351 and your deportation has been ordered. This does not apply if a court has ordered the suspensive effect of the action.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Einreiseverweigerung, die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2024/1351 nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) 2024/1351 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
- 1.internationaler Schutz oder
- 2.aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5 entsprechend.
(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn
- 1.sie ihrer Pflicht nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht nachkommen,
- 2.sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 3.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 4.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 5.sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
- 6.sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
- 7.sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern, es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.
(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,
- 1.entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
- 2.entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.
(7) Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde, berücksichtigt.
(8) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre Pflichten gemäß der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes erfüllen.
(9) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, denen eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugestellt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.
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