§ 91a Data Collection and Use in Cases of Temporary Protection
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Data on Temporary Protection
Data of foreign nationals under Section 24(1) is stored in the Central Register of Foreign Nationals. This concerns persons who have applied for or received a visa or residence permit for temporary protection. This also applies to their family members.
The BAMF may use this data for:
- granting residence
- distribution within the federal territory
- relocation to other EU member states
- family reunification
- promoting voluntary return
The data may also be transferred to EU member states and the European Commission.
(1) Die Daten zu Ausländern nach § 24 Absatz 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben oder denen ein solches Visum oder eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, und zu deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG werden im Ausländerzentralregister nach den dort geltenden Regelungen gespeichert. Der Umfang der nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/55/EG zu speichernden Daten berücksichtigt die Vorgabe der Anlage II Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Speicherung dieser Daten im Ausländerzentralregister grundsätzlich vorgesehen ist.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf diese Daten zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr verwenden, sofern dies erforderlich ist.
(3) Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.