§ 53 Exemption and reduction on grounds of equity
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
If you cannot cover your living costs without social benefits (benefits under SGB II, SGB XII, or Asylum Seekers Benefits Act), you are exempt from many fees:
- Residence permit (issuance and extension)
- Toleration certificate (issuance and renewal)
- Change of conditions on residence permit or toleration
- Counseling after notice
- Fiction certificate
- Residence title on separate sheet
- Transfer of a residence title and reissuance
- ID substitute (issuance and extension)
- Processing fees for the above official actions
Other fees may be reduced or waived entirely.
Reduction for fairness reasons:
Even if you are not fully exempt, fees may be reduced or waived if your financial circumstances in Germany require it.
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
- 1.§ 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
- 2.§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
- 3.§ 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
- 4.§ 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
- 5.§ 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
- 6.§ 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
- 7.§ 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 8.§ 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und
- 9.§ 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.