§ 47 Fees for other residence law-related official acts
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
For various residence-related actions, you must pay fees:
- Lifting/shortening an entry and residence ban (Section 11(4) sentence 1 Residence Act): 169 euros
- Extension of an entry and residence ban (Section 11(4) sentence 3 Residence Act): 169 euros
- Permission to enter (Section 11(8) Residence Act): 100 euros
- Change of a condition on the residence title: 50 euros
- Counseling after unsuccessful written notice (Section 44a(3) Residence Act): 21 euros
- Toleration certificate (Section 60a(4) Residence Act): sticker only 58 euros, with carrier form 62 euros
- Renewal of toleration certificate: sticker only 33 euros, with carrier form 37 euros
- Change of a toleration condition: 50 euros
- Fiction certificate (Section 81(5) Residence Act): 13 euros
- Other certificates upon request: 18 euros
- Residence title on separate sheet: 18 euros
- Transfer of residence title to another document: 12 euros
- Declaration of commitment (Section 68 Residence Act): 29 euros
- Laissez-passer (Sections 23(2), 24(2)): 10 euros
- Recognition of a private research institution (Section 38a(1)): 219 euros
- Accelerated skilled worker procedure (Section 81a Residence Act): 411 euros
- Handover under Section 60a(2) (additional): 15 euros
No fees for changes related to an ancillary provision on employment.
Residence cards for EU citizens and their family members cost the same as a German ID card.
(1) An Gebühren sind zu erheben 1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,2.für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes)100 Euro,3.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag50 Euro,4.für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt21 Euro,5.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)a)nur als Klebeetikett58 Euro,b)mit Trägervordruck62 Euro,6.für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzesa)nur als Klebeetikett33 Euro,b)mit Trägervordruck37 Euro,7.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag50 Euro,8.für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes13 Euro,9.für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag18 Euro,10.für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt18 Euro,11.für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes12 Euro,12.für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)29 Euro,13.für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)10 Euro,14.für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird219 Euro,15.für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes411 Euro,16.im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes15 Euro.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
- 1.zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
- 2.zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.