§ 38 Fees
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
For services in citizenship matters, you must pay fees.
Fees:
- Naturalization: 255 euros
- Determination of existence or non-existence of citizenship (upon application): 51 euros
- Other certificates: at least 5 euros, at most 51 euros
Reduction for children:
If a minor child is naturalized together with a parent and has no income of their own, the fee is only 51 euros.
Fee for rejection or withdrawal:
For the revocation, withdrawal of a service, rejection of an application, or objection, a fee of 25 euros up to the full fee amount is charged.
Fee-free are:
- Naturalization under Article 116(2) Basic Law (restitution)
- Naturalization under Section 15 (Nazi persecution)
- Naturalization of former Germans who lost citizenship through marriage
- Declaration acquisition under Section 5
- Renunciation of citizenship
- Determination by the authority on its own initiative (Section 30(1) sentence 3)
Reduction for fairness reasons or public interest is possible.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Gebühren werden erhoben für: 1.die Einbürgerung in Höhe von255 Euro2.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von51 Euro3.die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe vonmindestens 5 Euroundhöchstens 51 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer beantragten Leistung nach Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung sowie die Zurückweisung oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
(3) Gebührenfrei sind:
- 1.die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 2.die Einbürgerung nach § 15,
- 3.die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
- 4.der Erklärungserwerb nach § 5,
- 5.der Verzicht und
- 6.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3.
(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.