§ 5 Acquisition by Declaration
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
You can acquire German citizenship by declaration if you were born after the Basic Law took effect and belong to one of these groups:
- You are a child of a German parent but did not acquire German citizenship by birth.
- Your mother lost German citizenship through marriage to a foreigner before your birth.
- You lost your German citizenship through legitimation (recognition of paternity) by a foreigner.
- You are a descendant of a person from groups 1 to 3.
Requirements:
- You must have legal capacity (under Section 34 sentence 1) or be legally represented.
- You must not have been convicted of intentional crimes to imprisonment of 2 years or more.
- No exclusion ground under Section 11 may apply.
Deadline: The declaration right can only be exercised within 10 years after the law took effect.
Certificate: You receive a certificate of acquisition of German citizenship.
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
- 1.Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
- 2.Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
- 3.Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
- 4.Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
- 1.nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
- 2.nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.