§ 16f Language Courses and School Attendance
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
You want to take a language course or participate in a student exchange. You can get a residence permit for this. The authority decides on a case-by-case basis.
Language course (paragraph 1)
You can get a residence permit for a language course. The course must not serve as preparation for university studies. You can also get a residence permit for a student exchange. This also applies if there is no direct exchange.
School attendance (paragraph 2)
From grade 9 onwards, the authority shall generally grant you a residence permit for school attendance. Requirements: The class includes students of various nationalities. The school must be one of these types:
- It is a public or state-recognized school with an international focus.
- Or it is a private school that prepares for international or state-recognized qualifications.
Restrictions (paragraph 3)
During school attendance, the authority shall generally only grant you a residence permit for a different purpose if you have a legal entitlement to it. After a student exchange, the authority may only grant you a residence permit for a different purpose if you have a legal entitlement. You cannot get a settlement permit (Niederlassungserlaubnis).
Working:
- With a residence permit for a language course, you may work up to 20 hours per week.
- With a residence permit for a student exchange or school attendance, you are not allowed to work.
Agreements between states (paragraph 4)
There are agreements between German federal states and other countries about school attendance. Residence permits may only be granted on this basis if the responsible state authority has given its approval.
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.
(2) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt
- 1.um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- 2.um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet.
(3) Während eines Aufenthalts zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat.