§ 19d Residence Permit for Qualified Tolerated Persons for the Purpose of Employment
This text has been rewritten in plain language (B1 level). It does not replace the official version of the law.
You have toleration status (Duldung) and a professional qualification. Normally, the authority shall grant you a residence permit. In exceptional cases, it may be different.
Requirements (paragraph 1)
You must have one of these qualifications:
- You have completed qualified vocational training in Germany.
- Or you have completed a state-recognized nursing assistant training.
- Or you have completed university studies in Germany.
- Or you have a recognized foreign university degree and have been working in a matching job for 2 years.
- Or you have been working in a qualified position for 3 years and were not dependent on public funds in the last year. Exception: Costs for accommodation and heating do not count.
You must also meet these conditions:
- You have sufficient housing.
- You have sufficient German language skills.
- You have not deliberately deceived the foreigners authority (Auslanderbehorde).
- You have not obstructed measures to end your stay.
- You have no connections to extremist or terrorist organizations.
- You have not been convicted of an intentional criminal offense. Exception: Fines of up to 50 daily rates are disregarded. For offenses that can only be committed by foreign nationals: up to 90 daily rates.
Training toleration (paragraph 1a)
Did you have a training toleration and successfully complete the training? Then the authority must grant you a residence permit for 2 years. You must have sufficient housing and German language skills. You must not have connections to extremist organizations. You must not have been convicted of an intentional criminal offense.
Revocation (paragraph 1b)
The residence permit under paragraph 1a is revoked if you lose your employment for reasons you are responsible for. It is also revoked if you are convicted of an intentional criminal offense.
Employment (paragraph 2)
After 2 years of matching work, you may take up any employment.
Facilitations (paragraph 3)
The residence permit may also be granted if you do not meet all general requirements. This concerns entry with the correct visa and certain grounds for refusal.
Paragraph 4
Do you have a residence permit on humanitarian grounds? Then the requirements from paragraph 1 apply accordingly.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer
- 1.im Bundesgebiet
- a)eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder
- b)mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
- c)seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
- 2.über ausreichenden Wohnraum verfügt,
- 3.über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 4.die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
- 5.behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
- 6.keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
- 7.nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.
(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.
(4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.