§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
Dieser Text wurde in einfache Sprache (B1-Niveau) umgeschrieben. Er ersetzt nicht die amtliche Fassung des Gesetzes.
Wenn du deinen Lebensunterhalt nicht ohne Sozialleistungen bestreiten kannst (Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz), bist du von vielen Gebühren befreit:
- Aufenthaltserlaubnnis (Erteilung und Verlängerung)
- Duldungsbescheinigung (Ausstellung und Erneuerung)
- Änderung von Auflagen zur Aufenthaltserlaubnnis oder Duldung
- Beratung nach Hinweis
- Fiktionsbescheinigung
- Aufenthaltstitel auf besonderem Blatt
- Übertragung eines Aufenthaltstitels und Neuausstellung
- Ausweisersatz (Erteilung und Verlängerung)
- Bearbeitungsgebühren für die genannten Amtshandlungen
Sonstige Gebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden.
Ermäßigung aus Billigkeitsgründen:
Auch wenn du nicht komplett befreit bist, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden, wenn deine wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland es erfordern.
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
- 1.§ 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
- 2.§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
- 3.§ 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
- 4.§ 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,
- 5.§ 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
- 6.§ 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
- 7.§ 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 8.§ 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und
- 9.§ 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.