§ 84 Effects of Objection and Legal Action
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Effects of objection and legal action
No suspension for these decisions
Objection (Widerspruch) and legal action (Klage) have no suspensive effect for:
- Rejection of an application for the issuance or extension of a residence permit
- Measures for identity verification under Section 49
- Ordering of a spatial restriction
- Ordering of a residence obligation (Wohnsitzauflage)
- Ordering of a security deposit
- Obligation to live in a departure facility
- Conditions to secure the obligation to leave
- Amendment or revocation of a secondary provision on employment
- Revocation of a residence permit under Section 52
- Revocation of the recognition of research institutions
- Exit prohibition
- Ordering of an entry and residence ban
Effectiveness of expulsion
Objection and legal action do not affect the effectiveness of an expulsion. However, your residence permit is deemed to continue for employment purposes as long as:
- the period for objection or legal action is still running
- court proceedings on suspensive effect are pending
- the legal remedy filed has suspensive effect
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a. Maßnahmen nach § 49, 1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c, 1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d, 1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
- 2.die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
- 3.die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
- 4.den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
- 5.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
- 6.die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
- 7.die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
- 8.die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.